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   FG Rheinland-Pfalz, 11.06.2001 - 5 K 1008/98   

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FG Rheinland-Pfalz, 11.06.2001 - 5 K 1008/98 (https://dejure.org/2001,15002)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.06.2001 - 5 K 1008/98 (https://dejure.org/2001,15002)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. Juni 2001 - 5 K 1008/98 (https://dejure.org/2001,15002)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
    Einkünftezuordnung eines beratend tätigen Ingenieurs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkünftezuordnung eines beratend tätigen Ingenieurs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 11.07.1991 - IV R 73/90

    1. Eignung einer Tätigkeit zum Nachweis ingenieurähnlicher Kenntnisse - 2. Umfang

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.06.2001 - 5 K 1008/98
    Zum anderen ist die Tätigkeit eines Ingenieurs auch dann eine solche im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG , wenn er in einem nicht ausbildungsadäquaten Aufgabenbereich tätig ist (BFH, Urteile vom 9. Juli 1992 IV R 116/90, BFHE 169, 402 , BStBl II 1993, 100 ; vom 11. Juli 1991 IV R 73/90, BFHE 165, 221 , BStBl II 1991, 878 ).

    Denn ein Ingenieur vermag auch relativ einfach erscheinende Probleme anhand seiner umfassenden theoretischen Ausbildung in einem größeren Zusammenhang zu sehen und damit sicherer zu beurteilen als derjenige, der nur auf seine praktische Berufserfahrung zurückgreifen kann (BFH, Urteil vom 11. Juli 1991 a. a. O.).

    Unabhängig davon wäre ein etwaiges, nicht ausbildungsadäquates Abfragen von Daten ohnehin kein Grund, die Tätigkeit des Kl. deshalb als gewerblich einzustufen, da ein Ingenieur auch relativ einfach erscheinende Probleme anhand seiner umfassenden theoretischen Ausbildung in einem größeren Zusammenhang zu sehen vermag und damit sicherer zu beurteilen vermag als derjenige, der nur auf seine praktische Berufserfahrung zurückgreifen kann (BFH, Urteil vom 11. Juli 1991 a. a. O.).

  • BFH, 06.10.1993 - I R 98/92

    Prüfungspflicht des Finanzgericht bezüglich einer Einkunftserzielungsabsicht

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.06.2001 - 5 K 1008/98
    Die selbständige Tätigkeit eines Diplomingenieurs ist grundsätzlich freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (BFH, Urteil vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775).

    Dies ist dem Urteil des BFH vom 6. Oktober 1993 (a. a. O.) zu entnehmen.

    Vor dem Hintergrund, dass es - wie bereits ausgeführt - sachgerecht ist, bei der Beurteilung der Berufstätigkeit eines Steuerpflichtigen auch auf seine Ausbildung abzustellen (BFH, Urteil vom 22. Januar 1988 a. a. O.), dass der Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht entgegensteht, dass auch Handlungen vorgenommen werden, die dem Berufsbild eines Ingenieurs weniger entsprechen (BFH, Urteil vom 5. Juli 1973 IV R 127/69, BFHE 110, 40 ; BStBl II 1973, 730 ) und dass die selbständige Tätigkeit eines Diplom-Ingenieurs grundsätzlich auch dann freiberuflich ist, wenn er die Tätigkeit auf Grund betriebswirtschaftlicher Kenntnisse ausübt (BFH, Urteil vom 6. Oktober 1993 a. a. O.), hält sich die Tätigkeit des Kl. nach Auffassung des Gerichts in dem Rahmen, der dem Berufsbild eines Ingenieurs entspricht, denn seine Gesamttätigkeit war überwiegend technisch bestimmt, da - wie dargelegt - die Bewertung der Betriebe auf Grund der branchenspezifischen Besonderheiten technologische Kenntnisse voraussetzte.

  • BFH, 14.03.1991 - IV R 135/90

    Eine dem beratenden Betriebswirt ähnliche Tätigkeit setzt Nachweis der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.06.2001 - 5 K 1008/98
    Auch mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Kl. im Rahmen seiner Betriebsbesuche teilweise die Anbahnung von Kontakten bzw. Verhandlungen vorgenommen hat, was sich aus entsprechenden Hinweisen in den Besuchsberichten ergibt, ist die Gesamttätigkeit des Kl. nicht notwendigerweise als gewerblich anzusehen (BFH, Urteil vom 14. März 1991 IV R 135/90, BFHE 164, 408 ; BStBl II 1991, 769 ).

    Es liegen nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die von ihm vorgenommenen Bewertungen der besuchten Firmen und seine Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise nicht den Schwerpunkt des ihm erteilten Auftrags darstellten und ihn seine Auftraggeber in erster Linie für Verhandlungs- oder Vermittlungstätigkeiten entlohnt haben sollten (BFH, Urteil vom 14. März 1991 a. a. O.).

  • BFH, 09.07.1992 - IV R 116/90

    Darlegungspflichten bei Erlangung ingenieurmäßiger Kenntnisse

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.06.2001 - 5 K 1008/98
    Zum anderen ist die Tätigkeit eines Ingenieurs auch dann eine solche im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG , wenn er in einem nicht ausbildungsadäquaten Aufgabenbereich tätig ist (BFH, Urteile vom 9. Juli 1992 IV R 116/90, BFHE 169, 402 , BStBl II 1993, 100 ; vom 11. Juli 1991 IV R 73/90, BFHE 165, 221 , BStBl II 1991, 878 ).
  • BFH, 05.07.1973 - IV R 127/69

    Berufsmäßiger Konkurs- und Vergleichsverwalter übt keine freiberufliche Tätigkeit

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.06.2001 - 5 K 1008/98
    Vor dem Hintergrund, dass es - wie bereits ausgeführt - sachgerecht ist, bei der Beurteilung der Berufstätigkeit eines Steuerpflichtigen auch auf seine Ausbildung abzustellen (BFH, Urteil vom 22. Januar 1988 a. a. O.), dass der Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht entgegensteht, dass auch Handlungen vorgenommen werden, die dem Berufsbild eines Ingenieurs weniger entsprechen (BFH, Urteil vom 5. Juli 1973 IV R 127/69, BFHE 110, 40 ; BStBl II 1973, 730 ) und dass die selbständige Tätigkeit eines Diplom-Ingenieurs grundsätzlich auch dann freiberuflich ist, wenn er die Tätigkeit auf Grund betriebswirtschaftlicher Kenntnisse ausübt (BFH, Urteil vom 6. Oktober 1993 a. a. O.), hält sich die Tätigkeit des Kl. nach Auffassung des Gerichts in dem Rahmen, der dem Berufsbild eines Ingenieurs entspricht, denn seine Gesamttätigkeit war überwiegend technisch bestimmt, da - wie dargelegt - die Bewertung der Betriebe auf Grund der branchenspezifischen Besonderheiten technologische Kenntnisse voraussetzte.
  • BFH, 28.03.1957 - IV 390/55 U

    Gewerbesteuerpflicht einer freiberuflich und gewerblich ausgeübten Tätigkeit -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.06.2001 - 5 K 1008/98
    Auch die beratende und gutachtliche Tätigkeit eines Ingenieurs ist eine solche im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (BFH, Urteil vom 28. März 1957 IV 390/55 U, BFHE 64, 490; BStBl III 1957, 182).
  • BFH, 18.07.1963 - IV 120/62 U

    Tätigkeit eines Ingenieurs als Kraftfahrzeugsachverständiger und Schätzer als

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.06.2001 - 5 K 1008/98
    Auch dem Urteil des BFH vom 18. Juli 1963 IV 120/62 U, BFHE 77, 646; BStBl III 1963, 557 ist zu entnehmen, dass die Beurteilung betriebswirtschaftlicher Fragen ebenso wie die Beantwortung anderer Fragen (im entschiedenen Fall waren es juristische Fragen) jedenfalls dann der Einkünftezuordnung nicht entgegen steht, wenn sie sich im Wesentlichen nicht von der technisch bestimmten Gesamttätigkeit des Ingenieurs lösen lassen und deshalb in Anbetracht der Ausdehnung des Aufgabengebietes des Ingenieurs als Randgebiet in dessen Berufsbild miteinbezogen werden müssen.
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